GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag.
Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben, sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Aenderungen behalten wir uns vor.
Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers massgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemässer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Aenderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Preise
Preisangaben verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (Mwst), einschliesslich Verpackung ab Lager Uetendorf.
Franco Lieferung ab einem Bestellwert von CHF 1000.00 netto exkl. Mwst.
Wird eine Terminlieferung gewünscht, verrechnen wir die effektiven Gebühren.
Bei einem Warenwert der Bestellung bis zu CHF 35.00, wird ein Betrag von CHF 6.00 an Bearbeitungsgebühr für Kleinstaufträge berechnet.
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückhaltungsrecht auszuüben.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat vereinbart.
Berechnete Verpackung wird zum Selbstkostenpreis abgegeben und weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.
Zahlungsbedingungen
Unsere Forderungen sind Zahlbar gemäss den Zahlungsbedingungen dess von Ihnen ausgewählten Fachhändlers.
Retoursendungen
Sind nur nach vorheriger Absparche und gemäss den AGB's des von Ihnen ausgewählten Fachhändlers möglich.
Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Verzuge, so kann der Lieferer nach Androhung für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
Im übrigen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Lieferers liegen oder wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Von uns genannten Lieferfristen schliessen bei Überschreitung Schadenersatzforderungen aus.
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit entsprechend angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.
Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen Erfolgen.
Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
Teillieferungen sind zulässig.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller bei uns aus der enstehenden Geschäftsverbindungen und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
Eine Weiterveräusserung oder Verpfändung bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren ist daher unzulässig.
Beanstandungen und Mängelrügen
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Garantieansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung gemäss dem nächsten Abschnitt verpflichtet.
Mängel beseitigen wir nach unser Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Garantieanspruch und Haftung für Mängel der Lieferung
Gegenüber allen Kunden gilt eine Garantie von einem Jahr als vereinbart.
Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind alle einer natürlichen Abnützung unterworfenen Teile, die Folgen übermässiger Beanspruchung, unsachgemässer Behandlung sowie Nichtbeachten der Betriebs- und Einweisungsanleitung.
Werden vom Besteller oder von Dritten irgendwelche Eingriffe an dem Gegenstand vorgenommen, lehnen wir jede Verpflichtung ab.
Vertagsrücktritt des Kunden
Ist der Kunde Konsument, so gelten für den Vertragsrücktritt die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, insbesondere Par. 3 KSchG.
Ist der Kunde jedoch Kaufmann, so wird für den Fall eines Rücktrittes eine Stornogebühr von 30% der Bruttoauftragssumme vereinbart.
Vertagsrücktritt des Lieferers
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sich heraustellender Unmöglichkeit der Ausführung wirde der Vertrag angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird als Gerichtstand Thun vereinbart.